Die Handhabung der Mietkaution und Mietkaution-Anlage
Bei Abschluss eines Mietvertrages wird im Allgemeinen eine Mietkaution verlangt. Der Vermieter ist zur Mietkaution-Anlage verpflichtet. Regelungen zur Mietkaution finden sich in § 551 BGB.
Bei Abschluss eines Mietvertrages ist üblich, dass eine sogenannte Mietkaution hinterlegt wird. Diese beträgt in der Regel die dreifache Nettokaltmiete. Eine Berechnung inklusive Nebenkosten ist gemäß § 551 BGB nicht zulässig. Werden Mietpauschalen gezahlt, sind die Betriebskosten herauszurechnen. Im Gegensatz zur herrschenden Handhabung erlaubt der Gesetzgeber auch eine Teilzahlung in drei gleichen Raten. Der Vermieter hat die Pflicht, nach Erhalt auf einem separaten Konto eine Mietkaution-Anlage durchzuführen. Diese ist mit der für Spareinlagen üblichen Verzinsung und einer maximal dreimonatigen Kündigungsfrist einzurichten.
Die Mietkaution dient dem Vermieter während des Mietverhältnisses als Sicherheit, der Mieter hat nach Kündigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Herausgabe der gezahlten Kaution zuzüglich Zinsen. Zahlt der Mieter die Kaution bar, sollte er sich die Zahlung quittieren lassen. Per Bank überwiesene Beträge sind durch den Kontoauszug belegt. Um späteren Missverständnissen vorzubeugen, ist es sinnvoll, als Verwendungszweck die Mietkaution ausdrücklich zu nennen. Der Vermieter hat die Pflicht, auf Verlangen des Mieters die aktuelle Höhe und den Verbleib der Kaution zu belegen. Eine Mietkaution kann auch in Form einer sogenannten Bank- oder Mietbürgschaft geleistet werden. Die Bank tritt in diesem Fall als Bürge für den Mieter auf. Für den Vermieter entfällt damit die Notwendigkeit einer Mietkaution-Anlage, da kein Geld fließt.
Zur Verwendung kommt die Mietkaution nur dann, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses Mängel auf Kosten des Mieters zu beseitigen sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine Renovierung nicht durchgeführt wurde. Der Vermieter kann auch, muss aber nicht, bei Mietrückständen auf die Kaution zurückgreifen. Bleibt das Mietverhältnis trotz Mietrückstand weiter bestehen, ist der Mieter verpflichtet, die Mietkaution wieder auf die volle Höhe aufzufüllen. Nach der Wohnungsübergabe in ordnungsgemäßem Zustand und Abrechnung der Nebenkosten ist die Mietkaution, wenn keinen weiteren Forderungen an den Mieter mehr offen sind, unverzüglich auszuzahlen.